Wir unterstützen Ihr Unternehmen
Ihr Partner für Datenschutz & IT-Sicherheit
Niederlassung Viersen
Niederlassung Düsseldorf
Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen
kostengünstig und jederzeit kündbar (innerhalb von 3 Monaten)
aktuelles Fachwissen – die Kosten für Aus- & Weiterbildung zahlen wir
Verträge, Dokumentationen, Beratung gehören zu unserem Tagesgeschäft
Wir bieten Ihnen unsere Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter in drei verschiedenen Modellen. Je nach den Ansprüchen Ihres Unternehemens – fair & flexibel.
Wir beraten Sie gerne persönlich am Telefon. Nutzen Sie unsere Hotline bei Fragen oder Problemen bezüglich Ihres Angebots.
Kleinere Betriebe mit Internet-Präsenz (nur Homepage).
In Frage kommen zum Beispiel diese Branchen:
Zu unseren Leistungen in diesem EU-DSGVO Grundschutz BASIS-Paket gehören je nach Bedarf, folgende Punkte unter Vorbehalt des Angebotes.
Kleine & mittelständische Unternehemen bis 25 Mitarbeitern
In Frage kommen zum Beispiel diese Branchen:
Zu unseren Leistungen in diesem Paket gehören je nach Bedarf, folgende Punkte unter Vorbehalt des Angebotes.
Unternehemen die einer höheren Datenschutzanforderung unterliegen z.B. Datenschutzfolgenabschätzung.
Sie wissen nicht ob Ihr Unternehmen einer höheren Datenschutzanforderung unterliegt? Nutzen Sie unsere kostenfreie Hotline und lassen Sie sich beraten.
In Frage kommen zum Beispiel diese Branchen:
Zu unseren Leistungen in diesem Paket gehören je nach Bedarf, folgende Punkte unter Vorbehalt des Angebotes.
Noch Fragen?
Wir rufen Sie zurück und klären Sie auf – oder rufen Sie uns an: 0 21 62 – 91 97 90
Die Nichtbestellung eines DSB trotz Bestellpflicht kann zu
Der Irrglaube, dass kleine Firmen von den Neuerungen verschont bleiben, ist gefährlich. Fakt ist: Erfolgt keine Bestellung trotz Bestellpflicht, kann es zu einem Bußgeld führen.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
Das sagt die
Folgende Punkte sollten Sie bis zum 25. Mai 2018 in Ihrem Unternehmen bearbeitet haben:
Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO
– Die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durch geführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziablen Tätigkeit handeln.
-Die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder Ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.
– Die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Strafen besteht.
– Gemäß § 38 BDSG muss auch ein DSB bestellt werden, soweit in der Regel MINDESTENS 10 PERSONEN ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
– Bei automatisierter Datenverarbeitung, die einer DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG unterliegen: Profiling, Scoring etc.
– Bei geschäftsmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten.
– Bei automatisierter Verarbeitung für Zwecke der Markt- & Meinungsforschung.
Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Kurz gefasst: Der Geschäftsführer, IT-Leiter oder Personen im Unternehmen die sich selbst kontrollieren müssten sind nicht geeignet.
Benennung eines DSB, Art. 37 DS-GVO bzw. § 38 BDSG
Einen kostenlosen Mustervertrag zur Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten finden Sie hier:
Download Mustervertrag DSB
Kündigung
Zum Schutz des Datenschutzbeauftragten gewährleistet die DS-GVO Abberufungsschutz sowie ein Benachteiligungsverbot (Art. 38 Abs. 3 S. 2 DS-GVO). Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Möglich ist jedoch nach der DS-GVO ein betriebsbedingter Wegfall der Bestellung. Ebenso wenig genießt der Datenschutzbeauftragte nach der DS-GVO besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Auf Grund seiner Befugnis zur Regelung des materiellen Arbeitsrechts ist dem nationalen Gesetzgeber jedoch unbenommen, einen Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte auf nationaler Ebene weiterhin vorzusehen.
Die Vertragslaufzeit eines externen DSB kann jedoch mit einer Frist vertraglich festgelegt werden.
Kostenlose Erfassung von Gästedaten per App Das e-guest Portal wurde aufgrund der COVID-19 Auflagen für Betriebe zur Erfassung der Gästedaten entwickelt. Die Datenerfassung erfolgt schnell, pseudonymisiert und verschlüsselt auf deutschen Servern – DSGVO konform. Vorteile für Betreiber Schnelle Registrierung Ihres Betriebes in unter 2 Minuten Kostenlos für jeden Betreiber! Automatische Bereitstellung Ihrer QR-Codes Mittels QR-Codes […]
Aufgrund des Coronavirus schicken Arbeitgeber nun Ihre Mitarbeiter vermehrt ins Home-Office oder Mitarbeiter die in Quarantäne sind nutzen die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten. Welche Maßnahmen zum Datenschutz müssen beim Home-Office beachtet werden? Datenschutzrelevant ist Ihre arbeit nur dann, wenn Sie personenbezogene Daten von Zuhause aus verarbeiten, d.h. E-Mail Adressen, Kontaktdaten, Bankdaten etc. von […]
Eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) kann sich für private Stellen sowohl aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als auch aus nationalem Recht ergeben. Nach Art. 37 Abs. 1 lit. b, c DS-GVO müssen private Stellen auf jeden Fall einen DSB benennen, wenn ihre Kerntätigkeit eine umfangreiche oder systematische Beobachtung von Personen beinhaltet oder wenn die […]