Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO
ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn:
ist ein DSB zu bestellen, wenn:
- …die Daten der Firma von einer öffentlichen Stelle verarbeitet werden, ausgenommen sind Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziablen Arbeit handeln.
- …bei Firmen bei denen die Verarbeitungsvorgänge es erforderlich machen, dass regelmäßig und genau betroffene Personen überwacht werden müssen.
- …bei Firmen, welche in der Kerntätigkeit besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden. Einschließlich solcher, welche die personenbezogenen oder sensiblen Daten zur strafrechtlichen Verurteilung verarbeiten.
- …nach § 38 BDSG ist es nötig einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn die Anzahl der Mitarbeiter, welche ständig mit Personenbezogenen Daten arbeiten (auch wenn dies automatisiert geschieht), 20 übersteigt.
- …bei der Datenverarbeitung die einem Datenschutz-Folgeabschätzung unterliegen, wie zum Beispiel Profiling oder Scoring, sowie anderen automatisierten Datenverarbeitungen.
- …wenn personenbezogene Daten geschäftlich weitergegeben werden müssen.
- …wenn Daten zum Zweck von Markt und Meinungsforschung gesammelt und verarbeitet werden.
Achtung: Art. 37 Abs. 4 DSGVO enthält eine Öffentlichkeitsklausel, die es dem nationalen Gesetzgeber erlaubt, die Bestellung eines DSB auch dann zur Pflicht zu erklären, wenn die Voraussetzungen des ARt. 37 Abs.1 DSGVO NICHT erfüllt sind.
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erfolgt über einen Dienstvertrag nach i.S.d. §§611 ff. BGB, der die Grundlage bietet.
Nach wohl h.M. keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Die RECHTSBERATUNG ist in diesem Fall sog. juristische Nebenleistung.
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