Wann benötigt ein Unternehmen einen DSB?

Datenschutzbeauftragter

DSB

Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO

ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn:

ist ein DSB zu bestellen, wenn:

  • Die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durch geführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziablen Tätigkeit handeln.
  • Die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder Ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.
  • Die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Strafen besteht.
  • Gemäß § 38 BDSG muss auch ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, soweit in der Regel MINDESTENS 20 PERSONEN ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
  • Bei automatisierter Datenverarbeitung, die einer DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG unterliegen: Profiling, Scoring etc.
  • Bei geschäftsmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten.
  • Bei automatisierter Verarbeitung für Zwecke der Markt- & Meinungsforschung.
Achtung: Art. 37 Abs. 4 DSGVO enthält eine Öffentlichkeitsklausel, die es dem nationalen Gesetzgeber erlaubt, die Bestellung eines DSB auch dann zur Pflicht zu erklären, wenn die Voraussetzungen des ARt. 37 Abs.1 DSGVO NICHT erfüllt sind.

Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erfolgt über einen Dienstvertrag nach i.S.d. §§611 ff. BGB, der die Grundlage bietet.

Nach wohl h.M. keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Die RECHTSBERATUNG ist in diesem Fall sog. juristische Nebenleistung.

Das sagen unsere Kunden

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