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Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO
Achtung: Art. 37 Abs. 4 DSGVO enthält eine Öffentlichkeitsklausel, die es dem nationalen Gesetzgeber erlaubt, die Bestellung eines DSB auch dann zur Pflicht zu erklären, wenn die Voraussetzungen des ARt. 37 Abs.1 DSGVO NICHT erfüllt sind.
Nach wohl h.M. keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Die RECHTSBERATUNG ist in diesem Fall sog. juristische Nebenleistung.