Die wichtigsten Begrifflichkeiten
des Datenschutzes
Die Befinden sich in Art. 4 DSGVO und §2 BDSG (Begriffsbestimmungen)
„Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Allerdings ein sehr weit gefasster Begriff, der Infos wie Name, Adresse, Telefonnummer, Autokennzeichen oder auch die IP-Adresse einer Person umfasst. Identifizierbar ist eine natürlich Person die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung einer Kennung wie Name, Kennummer, Standortdaten, Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Die Grundsätze gelten NICHT für „anonyme Informationen“. (Infos die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr indentifiziert werden kann. Dies gilt auch für statistische Forschungszwecke.
Die DSGVO gilt außerdem nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener (die EU-Mitgliedstaaten können jedoch Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen)
Soweit keine personenbezogenen Daten betroffen sind, ist die DSGVO nicht anzuwenden.
Verarbeitungsgänge die mittels PC, Smartphones, Kameras, Webcams, Dashcams, Scanner oder Kopierer erfasst werden.
Jede Benutzung von Computer, Internet oder E-mail kann also zur Anwendbarkeit der DSGVO führen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.
Die nichtautomatisierte Verarbeitung liegt bei handschriftlichen Aufzeichnungen vor.
Gemeint ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.